Cafe Connection - Rechtliche Grundlagen beim Konsum illegaler Drogen

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Wie mache ich mich strafbar beim Konsum illegaler Drogen?

Der Konsum illegaler Drogen allein ist nicht strafbar. Der Besitz (Herumtragen, Aufbewahren), der Umgang (Weitergabe, Verkaufen, Erwerb) und die Herstellung sind jedoch strafbar.
Es ist allerdings sehr schwer in einem Strafverfahren zu beweisen, dass man nur konsumiert hat, da von einem vorherige Drogen - Besitz beziehungsweise Erwerb ausgegangen wird.

Recht 1

Die Staatsanwaltschaft hat aber die Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht bei ,,geringfügigen Mengen für den Eigenbedarf" das Ermittlungsverfahren einzustellen beziehungsweise von einer Strafe abzusehen. Es ist lediglich ein Richtwert für den Staatsanwalt. In Bayern kann nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren bei einer geringfügigen Menge eingestellt wird. Außerdem schwanken die Werte einer geringfügigen Menge hierfür von Bundesland zu Bundesland erheblich.

Du solltest wissen, dass die Hilfe zum Besitz und zum Umgang mit illegalen Drogen ebenfalls strafbar ist ( Beispiele: Du leihst einem Freund Geld um Drogen zu kaufen oder ermutigst ihn dazu; du erlaubst deinem Freund illegale Betäubungsmittel in deinem Auto zu transportieren).

Transportierst du illegale Drogen im eigenen Fahrzeug, kann dir der Führerschein entzogen werden und eine Frist bis zur Wiedererlangung festgesetzt werden. Es reicht allerdings auch ein nachgewiesener Konsum (auch wenn man dabei nicht im Straßenverkehr erwischt wird) oder der Besitz, Erwerb ohne nachgewiesenen Konsum aus, um deine Fahreignung prüfen zu lassen (sehr teuer !).
Unter bestimmten Vorraussetzungen kann dir die Führerscheinstelle dann die Fahrerlaubnis entziehen. Bei einer Anzeige wegen illegaler Drogen im Straßenverkehr kommt es auf jeden Fall zu einem Führerscheinentzug.

Vergiss nicht, dass du beim Drogenkonsum eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit hast, beziehungsweise sehr schlecht einschätzen kannst, ob die konsumierte Substanz noch im Körper nachweisbar ist.

Dir sollte auch bewusst sein, dass die Weitergabe illegaler Suchtmittel von Erwachsenen an Minderjährige in einem Strafverfahren schwerer wiegt. ( Beispiel: ein Neunzehnjähriger gibt seinem siebzehnjährigen Kumpel Cannabis).

Ebenfalls strafbar macht sich, wer Stoffe, die keine Betäubungsmittel sind, als solche ausgibt.

Bei Gericht reichen glaubwürdige Zeugenaussagen als einziger Beweis aus, um dir eine Straftat nachzuweisen. Es ist dann deine Aufgabe das Gegenteil zu beweisen.

KonsumentenInnen aus dem Ausland müssen sich meist mit härteren Sanktionen/Konsequenzen auseinandersetzen (Aufenthaltsrecht etc.)

Strafmaß bei Nachweis von illegalen Drogen/Alkohol am Steuer:

Illegale Drogen:

  • 250 -1500 Euro Geldstrafe
  • 1 - 3 Monate Fahrverbot (je nach Voreintragung), 4 Punkte in Flensburg
  • Führerscheinstelle wird informiert, MPU (" Idiotentest", ca. 500 Euro) kann angeordnet werden
  • bis zu einjährigen Drogentests (Urinproben) zur Führerscheinerhaltung


Alkohol:

  • 0.3 Promille bei erwiesener Fahruntüchtigkeit (z.B. durch Unfall) 100 Euro Strafe, Fahrverbot (mind. 1 Monat) und zwei Punkte in Flensburg
  • 0,5 Promille 100 Euro Strafe und zwei Punkte, bei erwiesener Fahruntüchtigkeit Fahrverbot ( mind. 1 Monat)
  • 0,8 Promille 250 Euro Strafe, Fahrverbot (mind. 1 Monat) und 4 Punkte in Flensburg

    ( Es sind nicht nur Bluttests vor Gericht anerkannt, sondern auch Atem - Alkoholanalysen)

    Siehe: www.mindzone.info/drogen/gesetz


Kleiner Strafkatalog für den Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln im Allgemeinen:

Bei Besitz, Handel, Herstellung, Abgabe von Erwachsenen an Minderjährige ist nicht mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr zu rechnen (vgl. Betäubungsmittelgesetz § 29 a). Dieselben Straftaten nur unter der Vorraussetzung Mitglied in einer Bande zu sein, die sich zu solchen Zwecken verbindet werden nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Ebenfalls zu mindestens zwei Jahren führt das Abgeben, Verabreichen und Überlassen illegaler Substanzen, womit leichtfertig der Tod verursacht wird. In minder schweren Fällen kommt es zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren (vgl. Betäubungsmittelgesetz § 30).

Recht Geier

Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren muss derjenige rechnen, der Mitglied in einer Bande ist, die mit nicht geringen Mengen illegaler Drogen Kontakt hat, derjenige, der als über Einundzwanzigjähriger einen unter Achtzehnjährigen dazu bestimmt oder fördert mit illegalen Drogen zu handeln, sie zu veräußern beziehungsweise in den Verkehr zu bringen und derjenige, der das Handeln etc. immer unter Mitführung einer Waffe betreibt. In minder schweren Fällen kommt es zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren (vgl. Betäubungsmittelgesetz §30 a).

Schwere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden.

Das Gericht kann die Strafe des Angeklagten mildern, wenn er mit seiner Aussage dazu beiträgt die Tat über seinen Beitrag hinaus aufzudecken oder wenn er freiwillig an einer Dienststelle aussagt, damit weitere Straftaten verhindert werden können.

Eine Freiheitsstrafe kann auch zurückgestellt werden, falls der Angeklagte auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Therapie ist oder damit beginnen möchte. Diese Zurückstellung wird jedoch widerrufen, falls die Therapie nicht begonnen wird oder nicht fortgeführt wird (vgl. Betäubungsmittelgesetz § 31).

Wird die Freiheitsstrafe auf Grund einer Therapie in einer staatlich anerkannten Einrichtung zurückgestellt und sind durch die Anrechnung dieser Zeit 2/3 der Strafe erledigt, so kann der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, insofern keine Sorge wegen einer erneuten Straftat besteht (vgl. Betäubungsmittelgesetz § 35 - 37).

Polizeikontrollen:

Die meisten Polizeikontrollen sind Schleierfahndungen, also verdachtunabhängige Kontrollen (auch außerhalb von Durchgangsstraßen, in Zügen und auf Bahnhöfen). Hierbei ist die Polizei befugt eine Person oder deren Auto ohne wirklichen Verdacht zu durchsuchen ( körperliche Untersuchungen bei Frauen sind nur durch Polizistinnen oder durch einen Arzt/Ärztin erlaubt). Du solltest dich bei einer Polizeikontrolle immer ausweisen können und die Nerven/Ruhe bewahren.

Was passiert im Falle einer Festnahme?

Die Polizei kann dich dann festnehmen, wenn sie dich auf frischer Tat ertappt oder du keine Ausweispapiere bei dir hast. Dann wirst du dem Ermittlungsrichter vorgeführt, was spätestens bis zum Ende des folgenden Tages passiert sein muss. Nun gibt es zwei Möglichkeiten. Entweder du bleibst nicht weiter inhaftiert oder du musst in Untersuchungshaft, da die Möglichkeit besteht, dass du fliehst, versuchst deine Tat zu vertuschen (Verdunkelung) oder eine weitere Straftat begehst. In diesem Fall hättest du dann das Recht auf die Verständigung einer Vertrauensperson.

Hausdurchsuchung:

Im Falle eines Verdachts oder Gefahr im Verzug kann eine Hausdurchsuchung auch durchaus ohne richterlichen Durchsuchungsbefehl durchgeführt werden.

In dieser Situation hast du allerdings das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren, einen ZeugenIn hinzuzuholen, dich nicht an der Durchsuchung zu beteiligen, ein Protokoll über deine beschlagnahmten Sachen zu verlangen und von deinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen.

Während einer Hausdurchsuchung kann die Polizei alles, was als Beweismittel dienen könnte beschlagnahmen. Gegenstände, die jedoch nicht als Beweismittel verwendet werden können. kannst du zurückfordern. Hierbei gibt es jedoch auch beschlagnahmungsfreie Gegenstände, wie Anwaltsunterlagen und Unterlagen der Drogenberatungsstelle.

Vergiss nicht, dass die Polizei auch oft Drogenhunde bei einer Hausdurchsuchung dabei hat, die kleinste Rückstände im Teppichboden oder auf dem Sofa finden können.

Überwachung:

Jeder Bürger in Deutschland kann - bei Vorliegen bestimmter Bedingungen - telefonisch abgehört, beziehungsweise videotechnisch überwacht werden.

Drogenscreening:

Die am häufigsten angewendeten Methoden für ein Drogenscreening sind Blutproben und Urinproben, wobei die erstgenannte von einem Arzt durchgeführt werden muss. Auch eine Haaranalyse darf nur von einem Arzt zur Auswertung eingeschickt werden. Hierbei sind jedoch die zeitlichen Nachweisgrenzen je nach Testverfahren und Substanz unterschiedlich. Über die ungefähren Nachweisgrenzen der Substanzen könnt ihr Euch auf unserer Homepage informieren.

Wichtige Verhaltensregeln für ein Verhör/Ermittlungsverfahren:

Recht Richter

Im Vorfeld eines jeden Verhörs muss dir mitgeteilt werden, ob du als Zeuge oder Beschuldigter geladen bist, und man muss dich über deine Rechte und Pflichten informieren.

Wirst du nicht sofort von der Polizei verhört, bekommst du eine schriftliche Vorladung. Dieser musst du allerdings nur nachkommen, wenn deine Personalien beziehungsweise dein Lichtbild und deine Fingerabdrücke noch nicht vorliegen. Ein Nichterscheinen bei der Polizei kann dir nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Du kannst dann aber evtl. zum Verhör abgeholt werden.

Bei einer Vernehmung kannst du als Beschuldigter immer Gebrauch von deinem Aussageverweigerungsrecht machen, falls du dich selbst beschuldigen würdest.

Als Zeuge kannst du dich auf dein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sofern du deine/n Ehepartner/in, Verlobte/n, Verwandte/n belasten würdest.

In jedem Fall hast du in solch einer Situation das Recht auf einen Anwalt. Solltest du in einer Notsituation keinen Anwalt vor Ort erreichen, kannst du dich an den anwaltlichen Notdienst wenden. Nur ein Anwalt kann Akteneinsicht zu deinem Fall beantragen.

Grundsätzlich gilt bei einem Verhör jedoch immer: Lieber Schweigen als Lügen. Es verbleiben nämlich einmal gemachte Aussagen in der Akte, und Widersprüche können negativ ausgelegt werden. Keine Aussage zu machen, kann einem jedoch nicht zum Nachteil ausgelegt werden.

Persönliche Daten, wie Name, Adresse etc. müssen allerdings immer angegeben werden, andernfalls läge eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Polizei hat immer das Recht Fotos von dir zu machen und/oder Fingerabdrücke zu nehmen (erkennungsdienstliche Maßnahmen).

Der Polizei ist es nicht erlaubt während eines Verhörs den freien Willen durch Misshandlung, körperlichen Eingriff, Ermüdung, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung u.a. zu beeinflussen. Auch kann sie keine Vorteile bei einer Aussage versprechen. Sichere Versprechen kann bei einer sogenannten Kronzeugenregelung (Angebot zur Strafmilderung bei Mitarbeit zur Aufklärung) nur der Staatsanwalt machen.

Eine Vorladung zum Gericht durch die Staatsanwaltschaft, den Ermittlungsrichter oder vom Gericht selbst, muss man auch als Zeuge wahrnehmen, allerdings hat man hier die Möglichkeit vom Aussageverweigerungsrecht ( wenn man sich selbst belasten würde) beziehungsweise vom Zeugnisverweigerungsrecht ( wenn man seine/n Ehepartner/in, seine/n Verlobte/n oder seine/n Verwandte/n belasten würde) Gebrauch zu machen.

Als "normaler" Zeuge hingegen ist man dazu verpflichtet, vor dem Ermittlungsrichter Angaben zur Straftat zu machen.

Im Allgemeinen solltest du dich immer freundlich, höflich und diplomatisch (,, ich würde die Sache gerne zuerst mit meinem Rechtsanwalt besprechen") gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft benehmen.

Was du sonst noch wissen solltest:

Recht 2

Dein Drogenberater kann in keinem Fall von der Polizei dazu verpflichtet werden eine Aussage über seinen Klienten im Allgemeinen und/oder Das Dealen seines Klienten zu machen (Schweigepflicht). Er kann auch nicht bei einem Strafverfahren für eine Aussage von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden (Zeugnisverweigerungsrecht).

Die Polizei muss eine Straftat in jedem Fall zur Anzeige bringen, auch wenn diese als nicht gefährlich eingestuft wird (Legalitätsprinzip; Beispiel: redest du mit deinem Kumpel, der bei der Polizei eine Ausbildung macht über deinen Besitz von Cannabis, so ist er verpflichtet dich anzuzeigen)

Außerdem hat die Polizei eine Benachrichtigungspflicht, das heißt, sie muss bei einem/r KonsumentIn illegaler Drogen unter 18 Jahren die Eltern benachrichtigen.

 

Wichtiger Hinweis:

Dies sind allgemeine Informationen, die jedoch nicht als Rechtsberatung gesehen werden können. Rechtliche Fragen in Zusammenhang mit Drogen kann nur ein Rechtsanwalt beantworten.