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Infos Rechtsgrundlagen

Wie mache ich mich strafbar beim Konsum illegaler Drogen?

Der Konsum illegaler Drogen allein ist rein rechtlich nicht strafbar. Alle Tätigkeiten rund um den Konsum sind jedoch strafbar, so z.B. der Besitz, Anbau, Herstellung, Erwerb, Handel und die Verabreichung.

Es ist allerdings sehr schwer in einem Strafverfahren zu beweisen, dass man nur konsumiert hat, da von einem vorherigen Drogenbesitz bzw. -erwerb ausgegangen wird.


 

Die Staatsanwaltschaft hat die Möglichkeit, jedoch nicht die Pflicht, bei ,,geringfügigen Mengen für den Eigenbedarf" das Ermittlungsverfahren einzustellen beziehungsweise von einer Strafe abzusehen. Es ist lediglich ein Richtwert für den Staatsanwalt. In Bayern kann nicht zwangsläufig davon ausgegangen werden, dass das Strafverfahren bei einer geringfügigen Menge eingestellt wird. Außerdem schwanken die Werte einer geringfügigen Menge hierfür von Bundesland zu Bundesland erheblich.

Dir sollte bewusst sein, dass die Weitergabe illegaler Suchtmittel von Erwachsenen an Minderjährige in einem Strafverfahren noch schwerer wiegt (Beispiel: ein Zweiundzwanzigjähriger gibt seinem siebzehnjährigen Kumpel Cannabis). Bei Gericht können auch glaubwürdige Zeugenaussagen ausreichen, um dir eine Straftat nachzuweisen. Es ist dann deine Aufgabe das Gegenteil zu beweisen.

Ebenfalls strafbar macht sich, wer Stoffe, die keine Betäubungsmittel sind, als solche ausgibt.

Du solltest wissen, dass die Hilfe zum Besitz und zum Umgang mit illegalen Drogen ebenfalls strafbar ist z.B. du leihst einem Freund Geld um Drogen zu kaufen oder ermutigst ihn dazu; du erlaubst deinem Freund illegale Betäubungsmittel in deinem Auto zu transportieren. Transportierst du illegale Drogen im eigenen Fahrzeug, droht ein Fahrverbot. Es kann dir unter bestimmten Voraussetzungen der Führerschein entzogen werden und eine Frist bis zur Wiedererlangung festgesetzt werden.

Es reicht allerdings auch ein nachgewiesener Konsum (auch wenn man dabei nicht im Straßenverkehr erwischt wird) oder der Besitz/Erwerb ohne nachgewiesenen Konsum aus, um deine Fahreignung prüfen zu lassen (sehr teuer!). Bei der Feststellung von Drogenbesitz muss mit einer Eintragung in das Bundeszentralregister, sowie mit einer Weiterleitung an die Führerscheinstelle gerechnet werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dir die Führerscheinstelle dann die Fahrerlaubnis entziehen. Bei einer Anzeige wegen illegaler Drogen im Straßenverkehr muss mit Fahrverbot und Führerscheinentzug gerechnet werden.

Vergiss nicht, dass du bei jeglichem Drogenkonsum eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit hast, auch wenn du es in dem Moment selber anders einschätzen würdest. Alle Fahrzeuge (auch Fahrräder, E-Scooter usw.) sollten deshalb nicht benutzt werden. Du gefährdest dadurch dich und andere Verkehrsteilnehmer erheblich.

 

Siehe:

https://www.gesetze-im-internet.de/btmg_1981/

https://mindzone.info/drogen/gesetz/


 

 

Wichtiger Hinweis

Dies sind allgemeine Informationen, die jedoch nicht als Rechtsberatung gesehen werden können. Rechtliche Fragen in Zusammenhang mit Drogen kann nur ein Rechtsanwalt beantworten.

Öffnungszeiten

Montag:           10:00 bis 17:00 Uhr
Dienstag:         10:00 bis 17:00 Uhr
Mittwoch         12:00 bis 17:00 Uhr
Donnerstag:    10:00 bis 17:00 Uhr
Freitag:             10:00 bis 15:00 Uhr


Beratungstermine nach telefonischer
Vereinbarung auch außerhalb der
Öffnungszeiten möglich! 


Offener Bereich:
Freitag:   10 - 15 Uhr (mit Frühstück)
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