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Wichtige Auszüge aus dem Betäubungsmittelgesetz

Hier gibt es eine kleine Auflistung der wichtigsten Auszüge aus dem Betäubungsmittelgesetz, die für Sie eine Rolle spielen könnten.

Kleiner Strafkatalog für den Umgang mit illegalen Betäubungsmitteln im Allgemeinen: 
Bei Besitz, Handel, Herstellung, Abgabe von Erwachsenen an Minderjährige ist nicht mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr zu rechnen (vgl. Betäubungsmittelgesetz § 29 a). Dieselben Straftaten nur unter der Voraussetzung Mitglied in einer Bande zu sein, die sich zu solchen Zwecken verbindet

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werden nicht unter zwei Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Ebenfalls zu mindestens zwei Jahren führt das Abgeben, Verabreichen und Überlassen illegaler Substanzen, womit leichtfertig der Tod verursacht wird. In minder schweren Fällen kommt es zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren (vgl. Betäubungsmittelgesetz § 30).

Mit einer Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren muss derjenige rechnen, der Mitglied in einer Bande ist, die mit nicht geringen Mengen illegaler Drogen Kontakt hat, derjenige, der als über Einundzwanzigjähriger einen unter Achtzehnjährigen dazu bestimmt oder fördert mit illegalen Drogen zu handeln, sie zu veräußern beziehungsweise in den Verkehr zu bringen und derjenige, der das Handeln etc. immer unter Mitführung einer Waffe betreibt. In minder schweren Fällen kommt es zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis hin zu 5 Jahren (vgl. Betäubungsmittelgesetz §30 a).

Schwere Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können mit bis zu 15 Jahren Haft bestraft werden.

Das Gericht kann die Strafe des Angeklagten mildern, wenn er mit seiner Aussage dazu beiträgt die Tat über seinen Beitrag hinaus aufzudecken oder wenn er freiwillig an einer Dienststelle aussagt, damit weitere Straftaten verhindert werden können.

Eine Freiheitsstrafe kann auch zurückgestellt werden, falls der Angeklagte auf Grund seiner Betäubungsmittelabhängigkeit in einer Therapie ist oder damit beginnen möchte. Diese Zurückstellung wird jedoch widerrufen, falls die Therapie nicht begonnen wird oder nicht fortgeführt wird (vgl. Betäubungsmittelgesetz § 31).

Wird die Freiheitsstrafe auf Grund einer Therapie in einer staatlich anerkannten Einrichtung zurückgestellt und sind durch die Anrechnung dieser Zeit 2/3 der Strafe erledigt, so kann der Rest der Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden, insofern keine Sorge wegen einer erneuten Straftat besteht (vgl. Betäubungsmittelgesetz § 35 - 37).

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