Verhör- oder Ermittlungsverfahren
Im Vorfeld eines jeden Verhörs muss dir mitgeteilt werden, ob du als Zeuge oder Beschuldigter geladen bist und man muss dich über deine Rechte und Pflichten informieren.
Wirst du nicht sofort von der Polizei verhört, bekommst du eine schriftliche Vorladung. Dieser musst du allerdings nur nachkommen, wenn deine Personalien beziehungsweise dein Lichtbild und deine Fingerabdrücke noch nicht vorliegen. Ein Nichterscheinen bei der Polizei kann dir nicht zum Nachteil ausgelegt werden. Du kannst dann aber evtl. zum Verhör abgeholt werden.
Bei einer Festnahme und Vernehmung kannst du als Beschuldigter immer Gebrauch von deinem Aussageverweigerungsrecht machen, falls du dich selbst belasten würdest.
Als Zeuge kannst du dich auf dein Zeugnisverweigerungsrecht berufen, sofern du deine/n Ehepartner/in, Verlobte/n, Verwandte/n belasten würdest.
In jedem Fall hast du in solch einer Situation das Recht auf einen Anwalt. Solltest du in einer Notsituation keinen Anwalt vor Ort erreichen, kannst du dich an den regionalen anwaltlichen Notdienst wenden. Nur ein Anwalt kann Akteneinsicht zu deinem Fall beantragen.
Grundsätzlich gilt bei einem Verhör jedoch immer: Lieber Schweigen als Lügen. Es verbleiben nämlich einmal gemachte Aussagen in der Akte, und Widersprüche können negativ ausgelegt werden. Keine Aussage zu machen, kann einem jedoch nicht zum Nachteil ausgelegt werden.
Persönliche Daten, wie Name, Adresse etc. müssen allerdings immer angegeben werden, andernfalls läge eine Ordnungswidrigkeit vor. Die Polizei hat immer das Recht, Fotos von dir zu machen und/oder Fingerabdrücke zu nehmen (erkennungsdienstliche Maßnahmen).
Der Polizei ist es nicht erlaubt während eines Verhörs den freien Willen durch Misshandlung, körperlichen Eingriff, Ermüdung, Verabreichung von Mitteln, Quälerei, Täuschung u.a. zu beeinflussen. Auch kann sie keine Vorteile bei einer Aussage versprechen. Sichere Versprechen kann bei einer sogenannten Kronzeugenregelung (Angebot zur Strafmilderung bei Mitarbeit zur Aufklärung) nur der Staatsanwalt machen.
Eine Vorladung zum Gericht durch die Staatsanwaltschaft, den Ermittlungsrichter oder vom Gericht selbst, muss man auch als Zeuge wahrnehmen, allerdings hat man hier die Möglichkeit vom Aussageverweigerungsrecht (wenn man sich selbst belasten würde) beziehungsweise vom Zeugnisverweigerungsrecht (wenn man seine/n Ehepartner/in, seine/n Verlobte/n oder seine/n Verwandte/n belasten würde) Gebrauch zu machen.
Als "normaler" Zeuge hingegen ist man dazu verpflichtet, vor dem Ermittlungsrichter Angaben zur Straftat zu machen.
Im Allgemeinen solltest du dich immer freundlich, höflich und diplomatisch (,, ich würde die Sache gerne zuerst mit meinem Rechtsanwalt besprechen") gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft benehmen.
Was du sonst noch wissen solltest
Dein Drogenberater kann in keinem Fall von der Polizei dazu verpflichtet werden eine Aussage über seinen Klienten im Allgemeinen und/oder das Dealen seines Klienten zu machen (Schweigepflicht). Auch im Strafverfahren kann der Drogenberater von seinem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen.
Die Polizei muss eine Straftat in jedem Fall zur Anzeige bringen, auch wenn diese als nicht gefährlich eingestuft wird (Legalitätsprinzip; Beispiel: redest du mit deinem Kumpel, der bei der Polizei eine Ausbildung macht über deinen Besitz von Cannabis, so ist er verpflichtet dich anzuzeigen).
Außerdem hat die Polizei eine Benachrichtigungspflicht, das heißt, sie muss bei einem/r KonsumentIn illegaler Drogen unter 18 Jahren die Eltern benachrichtigen.